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Rohrdämmung nach dem GEG: Was Sie wissen müssen

19.05.2023
Rohrdämmung nach dem GEG: Was Sie wissen müssenDie Dämmung von Rohrleitungen ist eine der einfachsten und effizientesten Maßnahmen zur Energie-Einsparung in Gebäuden. Sie ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. In diesem Blogartikel erfahren Sie mehr über das GEG und welche konkreten Anforderungen an die Dämmung bestehen.

Das Wichtigste in der Übersicht

  • Das GEG legt Anforderungen fest, wie Rohrleitungen gedämmt werden müssen.
  • Offenliegende Rohrleitungen mit einem Innendurchmesser bis 22 mm müssen mindestens 20 mm, Leitungen von 22 bis 35 mm mindestens 30 mm dick gedämmt werden.
  • Bei Rohrleitungen mit einem Durchmesser zwischen 35 mm und 100 mm muss die Dicke des Dämmmaterials dem Innendurchmesser entsprechen.
  • Eine Ausnahme von der Dämmpflicht besteht nur bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, von denen der Eigentümer vor dem 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat.
  • Am 1. Januar 2023 ist eine Novellierung des GEG in Kraft getreten. Diese hat jedoch keine Änderungen bezüglich der Gebäudedämmung mit sich gebracht.

Was ist das GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein umfassendes Gesetz in Deutschland, das im November 2020 in Kraft getreten ist und die Anforderungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vereint. Ziel des GEG ist die Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden, der Klimaschutz und die Schonung fossiler Ressourcen sowie die Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien.
Das GEG setzt hohe Standards für die Energieeffizienz und ist insgesamt ein wichtiger Schritt in Richtung Energiewende und Klimaschutz.

Rohrdämmung nach dem GEG

Um den Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren, müssen Rohrleitungen gedämmt werden. (Alle Produkte zur Rohrisolierung entdecken)

Das gilt für Wärmeverteilungsleitungen, Warmwasserrohre, Armaturen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen.
Eine Rohrdämmung ist nach dem GEG immer dann Pflicht, wenn Heizungs- und Warmwasserrohre sowie dazugehörige Armaturen durch unbeheizte Räume verlaufen. Das GEG legt konkrete Anforderungen an die Stärke der Rohrdämmung fest (bezogen auf einen Dämmstoff mit Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/mK):
 Art der LeitungMindestdicke der Dämmung
 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
aaInnendurchmesser bis 22 mm20 mm
bbInnendurchmesser über 22 mm bis 35 mm30 mm
ccInnendurchmesser über 35 mm bis 100 mmDicke muss Innendurchmesser entsprechen
ddInnendurchmesser über 100 mm100 mm
eeLeitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern50% des Wertes nach aa bis dd
ffWärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer (nach dem 31. Januar 2002 verlegt)50 % des Wertes nach aa bis dd
ggLeitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff im Fußbodenaufbau6 mm
hhWärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die an Außenluft grenzen, in frei belüfteten Tiefgaragen oder in nichtbeheizten, ungedämmten Dachräumen200% des Wertes nach aa bis dd
 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen6 mm

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Mindestanforderungen lediglich als Orientierung dienen und in manchen Fällen höhere Dämmstärken sinnvoll sein können, um den Energieverbrauch weiter zu reduzieren.

Zudem gelten die in der Tabelle genannten Anforderungen nur für Dämmstoffe mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK. Weist Ihr Dämmstoff eine schlechtere Dämmeigenschaft auf, müssen Sie entsprechend dickere Dämmmaterialien einsetzen.

Die Einhaltung der Anforderungen wird bei der Bauabnahme durch einen Sachverständigen überprüft. Wird nicht wie im GEG vorgegeben gedämmt, kann ein Bußgeld fällig werden.

Gibt es Ausnahmen für die Dämmpflicht nach GEG?

Für Rohrleitungen gibt es nur wenige Ausnahmen von der Dämmpflicht. Eine Ausnahme besteht bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, von denen der Eigentümer vor dem 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat. In diesem Fall gilt die Dämmpflicht erst beim Verkauf des Hauses. Der neue Eigentümer ist dann verpflichtet, die Rohrleitungen innerhalb von zwei Jahren nachzurüsten. Außerdem sind Sie nicht zur Rohrdämmung verpflichtet, wenn die Maßnahme nachweislich unwirtschaftlich ist.

Doch selbst wenn Sie von der Dämmpflicht ausgenommen sind, ist es sinnvoll, Ihre Rohrleitungen zu dämmen. Die Kosten dafür amortisieren sich in der Regel schon nach einer Heizperiode. Ab diesem Zeitpunkt sparen Sie jedes Jahr Energiekosten und leisten einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz.

Änderungen seit dem 01. Januar 2023

Ab dem 1. Januar 2023 sind die ersten Änderungen der zweistufigen Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Weitere Änderungen, bekannt als "GEG 2025", sind für das Jahr 2025 geplant und betreffen größtenteils Bestandsgebäude. Die Änderungen 2023 hingegen beziehen sich hauptsächlich auf Neubauten.

Bereits am 29.04.22 wurde der neue Referentenentwurf zum GEG 2023 veröffentlicht. Eine neue Überprüfung der Regelungen war eigentlich erst für 2023 geplant und Anpassungen wurden für sechs Monate später angedacht. Grund für das Umdenken der Bundesregierung war das Ziel, die Klimaschutzziele zu erreichen.

Die Novellierung des GEG 2023 hat keine Änderungen bezüglich der Gebäudedämmung mit sich gebracht. Daher werden die enthaltenen Anpassungen nachfolgend nur stichpunktartig angeführt:
  • Verschärfte Anforderungen an Neubauten: Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wurde von 75 % auf 55 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes reduziert. Die Anforderungen an die Gebäudehülle bleiben unverändert.
  • Primärenergiefaktoren Gasgemische: Primärenergiefaktoren in Gasgemischen dürfen nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden.
  • Strom aus erneuerbaren Energien: Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien wird künftig durch eine monatsweise Gegenüberstellung vereinfacht.
  • Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude: Das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude wird an das Effizienzhaus 55 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angelehnt. Eine Anlagenvariante mit Gasheizung steht im vereinfachten Verfahren nicht mehr zur Verfügung.
  • Primärenergiefaktor Großwärmepumpen: Ein Primärenergiefaktor für wärmenetzgebundene Großwärmepumpen ab 500 kW installierter Wärmeleistung wird eingeführt. Der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil beträgt statt 1,8 nun 1,2.

Fazit: Energiekosten sparen durch fachgerechte Rohrdämmung

Eine fachgerechte Rohrdämmung ist im GEG vorgeschrieben. Sie minimiert Wärmeverluste und trägt somit dazu bei, den Energiebedarf von Gebäuden zu senken.

Durch die Umsetzung der Anforderungen des GEG können Eigentümer und Mieter langfristig Energiekosten sparen und gleichzeitig ihren Beitrag zur Energiewende leisten.

In unserem Blog haben wir weitere Artikel zum Thema Rohrisolierung für Sie vorbereitet. Wenn Sie wissen möchten, welches das richtige Material zur Dämmung von Rohrleitungen ist, empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag „Rohrisolierung: Kunststoff, Kautschuk und Mineralwolle im Vergleich“. Eine Anleitung zur Verarbeitung der Materialien finden Sie in unserem Beitrag „Heizungsrohre isolieren Schritt für Schritt“.
 
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